§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 33a MSchG; § 51 MSchG
Eine Marke wird innerhalb der 5 Jahresfrist des § 33a MSchG voll markenrechtlich geschützt. Dabei ist die tatsächliche Nützung der Marke unerheblich. Der Schutzumfang ergibt sich aus dem Inhalt der Marke im Markenregister. Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Marken ist stets auf alle Umständ (z.B. der Gesamteindruck des beteiligten Verkehrskreises) des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen.