Zusammenfassung: Die Missbrauchsbestimmung des § 35 KartG hat den Zweck Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen zu unterbinden, welche den gewünschten Wettbewerb verhindern. Art 82 EG ist bei der Auslegung des Missbrauchsbegriffs in § 35 KartG heranzuziehen. Zwischen den Interessen des marktbeherrschenden Unternehmens und den davon betroffenen Unternehmen ist eine Abwägung vorzunehmen. Als missbräuchlich iSd § 35 Abs 1 Z 1 KartG wird das Erzwingen vn Einkaufsbedingungen durch das beherrschende Unternehmen angesehen.