§ 78 UrhG
Wenn jemand ausdrücklich oder konkludent, indem er sich von einem Berufsfotografen hat ablichten lassen, der Veröffentlichung der entstandenen Bilder zugestimmt hat, kann sich derjenige nicht mehr auf Grund von § 78 UrhG die Veröffentlichung bekämpfen.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 211/03p