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Waren des täglichen Bedarfs

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/66Bl-LS 2004, 115 - 116 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 14 UWG; § 128 HGB

Die neuere Judikatur nimmt keine gesamtschuldnerische Haftung mehr für Unterlassungverpflichtungen aus Wettbewerbsverstößen an. Deshalb kann die Haftung für Wettbewerbsvergehen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht mehr mit § 128 HGB begründet werden.

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