§ 14 UWG; § 128 HGB
Die neuere Judikatur nimmt keine gesamtschuldnerische Haftung mehr für Unterlassungverpflichtungen aus Wettbewerbsverstößen an. Deshalb kann die Haftung für Wettbewerbsvergehen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht mehr mit § 128 HGB begründet werden.