§ 14 UWG; § 6 TDG
Es wird keine Wiederholungsgefahr angenommen, wenn der einmalige Wettbewerbsverstoß auf einem Irrtum beruht, und aus dem darauffolgenden Verhalten des Verletzers geschlossen werden kann, dass er nicht mehr zuwiderhandeln wird.
OGH 20.01.2004, 4 Ob 199/03y