§ 9a UWG; § 7 EO; § 54 EO; § 355 EO
Bei der Bewilligung einer Exekution ist auf den Inhalt des Exekutionstitel abzustellen. Im Fall eines Zugabenverstoßes richtet sich das Ausmaß der Unterlassungspflicht nach der Rechtsprechung zu § 9a UWG.
OGH 25.02.2004, 3 Ob 162/03z, 3 Ob 163/03x