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Weinatlas

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/95Bl-LS 2004, 119 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 5 Abs 2 UrhG

Eine freie Benützung iSd § 5 Abs 2 UrhG liegt vor, wenn ein Werk als Anregung zur Schaffung eines eigenen neuen Werkes dient, und das neue Werk im Vergleich zu dem benützten ein selbständiges mit eigenen Zügen ist.

OGH 16.12.2003, 4 Ob 221/03h

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