§ 81 UrhG; § 14 UWG; § 51 MSchG
Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht haftet als Mittäter, wer tatbestandsmäßig handelt. Leistet jemand nur einen Beitrag zur Tat, haftet derjenige nur, wenn er damit den Täter bewußt fördern will.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 221/03h