Zusammenfassung: Im Behinderungswettbwerb istes nicht notwendig, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und den missbräuchlichen Verhaltensweisen gegeben ist. Es muss sich nur um Mittel handeln, die den beherrschten Markt weiter beeinträchtigen.
Rechtsgrundlagen: § 35 KartG; Art 82 EG