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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/86Bl-LS 2004, 118 Heft 3 v. 1.6.2004

Zusammenfassung: Die Missbrauchsbestimmung des § 35 KartG hat den Zweck Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen zu unterbinden, welche den gewünschten Wettbewerb verhindern.

Rechtsgrundlagen: § 35 KartG; Art 82 EG

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