Zusammenfassung: Die Missbrauchsbestimmung des § 35 KartG hat den Zweck Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen zu unterbinden, welche den gewünschten Wettbewerb verhindern.
Rechtsgrundlagen: § 35 KartG; Art 82 EG
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Zusammenfassung: Die Missbrauchsbestimmung des § 35 KartG hat den Zweck Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen zu unterbinden, welche den gewünschten Wettbewerb verhindern.
Rechtsgrundlagen: § 35 KartG; Art 82 EG
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