Zusammenfassung: Die Bezeichnung eines bestimmten Produktes kann sich durch die Verwendung der Bezeichnung im betroffenen Verkehrskreis zu einem zur Gattungsbezeichung entwickeln. So hat sich der Familienname Talalay zur gebräuchlichen Bezeichnung für bestimmte Produkte entwickelt. Gattungsbezeichnungen sind gemäß § 4 Abs 1 Z 5 MSchG nicht als Marke eintragungsfähig.
Rechtsgrundlagen: § 33 MSchG; § 4 Abs 1 Z 3 MSchG; § 4 Abs 1 Z 5 MSchG; § 33b MSchG