vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Talalay

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/32Bl-LS 2004, 64 Heft 2 v. 1.3.2004

Zusammenfassung: Die Bezeichnung eines bestimmten Produktes kann sich durch die Verwendung der Bezeichnung im betroffenen Verkehrskreis zu einem zur Gattungsbezeichung entwickeln. So hat sich der Familienname Talalay zur gebräuchlichen Bezeichnung für bestimmte Produkte entwickelt. Gattungsbezeichnungen sind gemäß § 4 Abs 1 Z 5 MSchG nicht als Marke eintragungsfähig.

Rechtsgrundlagen: § 33 MSchG; § 4 Abs 1 Z 3 MSchG; § 4 Abs 1 Z 5 MSchG; § 33b MSchG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!