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Mustersabbildung

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/33Bl-LS 2004, 64 Heft 2 v. 1.3.2004

Zusammenfassung: Als Abbildungen eines Musters können Zeichnungen und Fotos verwendet werden. Dabei muss nicht jedes kleine Detail mit dem Mustergegenstand übereinstimmen. Zusätze auf den Abbildungen sind unzulässig, wenn dadurch der Mustergegenstand nicht naturgetreu abgebildet wird.

Rechtsgrundlagen: § 13 PAV; § 1 Abs 1 MuSchG; § 15 MuSchG

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