vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Plus Wir bieten mehr!

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/31Bl-LS 2004, 64 Heft 2 v. 1.3.2004

Zusammenfassung: Die Unterscheidungskraft einer Wort-Bild-Marke ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Es ist nicht zulässig ihre einzelnen Bestandteile getrennt zu prüfen. Die Wort-Bild-Marke " Plus Wir bieten mehr" hat der OGH als unterscheidungskräftig angesehen.

Rechtsgrundlagen: § 33 MSchG; § 4 Abs 1 Z 2 MSchG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!