Zusammenfassung: Die Unterscheidungskraft einer Wort-Bild-Marke ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Es ist nicht zulässig ihre einzelnen Bestandteile getrennt zu prüfen. Die Wort-Bild-Marke " Plus Wir bieten mehr" hat der OGH als unterscheidungskräftig angesehen.
Rechtsgrundlagen: § 33 MSchG; § 4 Abs 1 Z 2 MSchG