Zusammenfassung: Der OGHE hat Verwechslungsgefahr zwischen der Etablissementbezeichnung " Villa Kunterbunt" und der Marke " Hotel Villa Kunterbunt" bejaht. Die von beiden Betrieben erbrachten Dienstleistungen sind nahezu identisch. Bei der Kostenberechnung ist vom festgelegten Steitwert auszugehen, wenn er nicht rechtzeitig bekämpft wurde.
Rechtsgrundlagen: § 32 MSchG; § 31 MSchG; § 7 RATG