§ 87 Abs 3 UrhG
Im Verfahren um einen Eingriff in ein Urheberrecht kann der Kläger die Schadenspauschalierung gemäß § 87 Abs 3 UrhG ohne den Nachweis über einen bestimmten Vermögensschaden in Anspruch nehmen. Er muss nur nachweisen, dass der Verletzter sein Werk in einer ihm vorbehaltenen Weise verwendet hat, und dass deshalb ein bestimmtes Entgelt angemessen ist.