Zusammenfassung: Um ein Rechtsmittel erheben zu können, muss beim Rechtsmittelwerber eine Beschwer vorliegen. Das ist materiell gegeben, wenn die Entscheidung den Rechtsmittelwerber in einer Rechtsposition beeinträchtigt. Die Beschwer muss bis zur Rechtsmittelentscheidung fortbestehen.
Rechtsgrundlagen: § 461 ZPO; § 45 Abs 2 KartG