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Kostenersatzantrag

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/37Bl-LS 2004, 65 Heft 2 v. 1.3.2004

Zusammenfassung: Der Zweck des § 54 Abs 1 ZPO ist es, dass gleichzeitig über die Kosten und dem Verfahrensgegenstand abgesprochen wird. Diese Vorschrift ist analog im Kartellverfahren anwendbar.

Rechtsgrundlagen: § 45 Abs 2 KartG; § 8a KartG; § 54 Abs 1 ZPO

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