Zusammenfassung: Der Zweck des § 54 Abs 1 ZPO ist es, dass gleichzeitig über die Kosten und dem Verfahrensgegenstand abgesprochen wird. Diese Vorschrift ist analog im Kartellverfahren anwendbar.
Rechtsgrundlagen: § 45 Abs 2 KartG; § 8a KartG; § 54 Abs 1 ZPO
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