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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/24Bl-LS 2004, 63 Heft 2 v. 1.3.2004

§ 23 Abs 3 OÖROG 1994; § 24 Abs 1 OÖROG 1994; § 24 Abs 2 OÖROG 1994; § 1 UWG

Der schuldhafte Verstoß gegen Raumordnungsvorschriften ist sittenwidrig iSd § 1 UWG, wenn er dazu erfolgt ist, um einen Vorteil gegenüber anderen Mitbewerbern zu erreichen.

OGH 21.10.2003, 4 Ob 172/03b

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