§ 1 UWG; § 2 UWG; § 11 AMG
Ein Arzneimittelhersteller handelt rechtswidrig, wenn er ohne behördliche Zulassung ein Arzneimittel verkauft, das dazu bestimmt ist, bei Einnahme im Körper der Menschen den vom AMG geforderten Zweck zu erfüllen. Für die Beurteilung kommt es auf die Verkehrsauffassung an.