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Fachmarktzentrum

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/25Bl-LS 2004, 63 Heft 2 v. 1.3.2004

§ 23 Abs 3 OÖROG 1994; § 24 Abs 1 OÖROG 1994; § 24 Abs 2 OÖROG 1994; § 1 UWG

Für die Zusammenrechnung von mehreren Geschäftsflächen nach § 24 OÖROG 1994 ist es unerheblich, ob alle Geschäfte von einer Person betrieben werden. Zur Errechnung der Gesamtverkaufsfläche müssen einzig nur die Vorraussetzungen des § 24 Abs 2 OÖROG 1994 vorliegen.

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