§ 23 Abs 3 OÖROG 1994; § 24 Abs 1 OÖROG 1994; § 24 Abs 2 OÖROG 1994; § 1 UWG
Für die Zusammenrechnung von mehreren Geschäftsflächen nach § 24 OÖROG 1994 ist es unerheblich, ob alle Geschäfte von einer Person betrieben werden. Zur Errechnung der Gesamtverkaufsfläche müssen einzig nur die Vorraussetzungen des § 24 Abs 2 OÖROG 1994 vorliegen.