Zusammenfassung: Das Urteil des OGH stellt fest, dass es bei der Beurteilung des Vorliegens des Tatbestands eines Kartells auf den Zeitpunkt des kartellwidrigen Verhaltens ankommt, insbesondere, ob besagtes Verhalten noch andauert, oder bereits beendet ist. Gleichzeitig wird die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage in diesem Zusammenhang verneint.
Rechtsgrundlagen: § 25 KartG; § 35 Abs 1 KartG; § 32 GWB