Zusammenfassung: Die Entscheidung des OGH beschreibt den Behinderungswettbewerb durch ein marktbeherrschendes Unternehmen, indem es Mitbewerber durch gezielte Kampfpreisunterbietungen behindert.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 1 KartG; Art 82 EG; § 266 ZPO