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Wenn einem Erkenntnis des VwG nach Erfüllung eines Auftrages nach § 70 Abs 4 BWG keine Rechtswirkungen für die revisionswerbende Partei mehr zukommen, ist die Revision gegenstandslos und das Revisionsverfahren einzustellen.

Öffentlich-rechtliche EntscheidungenEntscheidungen des VwGHRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2026/305ÖBA 2026, 690 Heft 9 v. 15.9.2026

https://doi.org/10.47782/oeba202609069001

§ 70 Abs 4 BWG, § 33 VwGG.

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