Wenn einem Erkenntnis des VwG nach Erfüllung eines Auftrages nach § 70 Abs 4 BWG keine Rechtswirkungen für die revisionswerbende Partei mehr zukommen, ist die Revision gegenstandslos und das Revisionsverfahren einzustellen.
Öffentlich-rechtliche EntscheidungenEntscheidungen des VwGHRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2026/305ÖBA 2026, 690 Heft 9 v. 15.9.2026