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Die Nichtigkeit eines Nachtrags wegen missbräuchlicher Klauseln muss nicht zwingend zur Gesamtnichtigkeit des ursprünglichen Vertrags führen; es kann auch zulässig sein, dass die vorherigen Vertragsklauseln wieder aufleben, wenn dadurch der Verbraucher wirksam geschützt bleibt und der Abschreckungseffekt der RL (EWG) 93/13 nicht unterlaufen wird.

Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)EuGH-EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. iur. Matthias Lehmann, Univ.-Ass. Dr. Fabian SchinerlÖBA 2026/155ÖBA 2026, 685 Heft 9 v. 15.9.2026

https://doi.org/10.47782/oeba202609068501

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