https://doi.org/10.47782/oeba202609067801
Art 3 lit g und j iVm Art 10 Abs 2 der VKrRL steht Klauseln in Verbraucherkreditverträgen entgegen, nach denen der Sollzinssatz nicht nur auf den Gesamtkreditbetrag, sondern auch auf Beträge angewandt wird, die zur Begleichung der mit dem Kredit verbundenen Kosten verwendet werden

