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Art 16 Abs 1 Verbraucherkredit-RL ist dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher das Recht hat, vom Kreditgeber eine Kopie des Kreditvertrags sowie sämtliche Informationen zu verlangen, die nicht im Vertrag selbst enthalten sind, aber für eine genaue Überprüfung der Rückzahlungsbeträge unerlässlich sind.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2024/141ÖBA 2024, 531 Heft 7 v. 15.7.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202407053101

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