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Zur Exekution auf Vermögensrechte (Rechte aus Schenkungswiderruf).

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/3029ÖBA 2024, 530 Heft 7 v. 15.7.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202407053001

§ 326 EO.

Für die Tauglichkeit eines Rechts als Exekutionsobjekt iSd §§ 326 ff EO genügt deren mittelbare Verwertbarkeit. Das Recht muss daher nicht selbst verwertbar sein, sondern es genügt, dass dessen Ausübung den Zugriff auf verwertbares Vermögen ermöglicht. Taugliches Exekutionsobjekt sind daher auch Ansprüche auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schenkungsvertrags betreffend bestimmte mit Wohnungseigentum verbundene Liegenschaftsanteile sowie auf Löschung der aufgrund dieses Schenkungsvertrags erfolgten bücherlichen Eintragungen.

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