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Berichtigung eines Vollzugsfehlers im Grundbuch gegen den Willen eines Rechteerwerbers.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/3028ÖBA 2024, 528 Heft 7 v. 15.7.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202407052801

§ 104 GBG.

Eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG setzt voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte. Die Erschwerung der Berichtigung eines Fehlers, der "irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen hat", bezieht sich folglich nur auf den Fall, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs kollidieren würde. Ob Vertrauensschutz besteht, kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchgericht, sondern nur im streitigen Rechtsweg geklärt werden.

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