https://doi.org/10.47782/oeba202405036801
§ 183 IO.
Gemäß § 183 Abs 4 IO ist, solange die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 IO vorliegen, § 123a IO über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens nicht anzuwenden. Wird ein vom Schuldner angebotener Zahlungsplan abgelehnt und liegt sohin kein offener Zahlungsplanantrag (mehr) vor, besteht das Aufhebungshindernis nach § 183 Abs 4 IO nicht mehr.