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Zum Wegfall des Aufhebungshindernisses nach § 183 Abs 4 IO

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/3013ÖBA 2024, 368 Heft 5 v. 15.5.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202405036801

§ 183 IO.

Gemäß § 183 Abs 4 IO ist, solange die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 IO vorliegen, § 123a IO über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens nicht anzuwenden. Wird ein vom Schuldner angebotener Zahlungsplan abgelehnt und liegt sohin kein offener Zahlungsplanantrag (mehr) vor, besteht das Aufhebungshindernis nach § 183 Abs 4 IO nicht mehr.

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