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Wird ein Verbraucher zur Zahlung zinsunabhängiger Kreditkosten verpflichtet, die nicht im Verhältnis zur Gegenleistung des Kreditinstituts stehen, kann dies eine missbräuchliche Klausel darstellen. Im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes darf gem Art 7 Klausel-RL das Rechtsschutzinteresse des Verbrauchers an einer Feststellungsklage nicht verneint werden, weil die Unwirksamkeit der Klausel auch in einer Klage auf Rückerstattung der ungerechtfertigt bezahlten Beträge geltend gemacht werden könnte. Die Missbräuchlichkeit einer Klausel, welche die Tilgung am Wohnsitz des Verbrauchers vorsieht, kann zur Nichtigerklärung des gesamten Vertrags führen, wenn dieser nicht ohne sie fortbestehen kann, es sei denn, es ist möglich und zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichtes ausreichend, nur die Klausel oder den missbräuchlichen Teil der Klausel für nichtig zu erklären.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2024/138ÖBA 2024, 368 Heft 5 v. 15.5.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202405036802

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