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Keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nach Außerkrafttreten von § 22 Abs 13 FMABG aF über die Verlängerung von Fristen durch die FMA.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2022/269ÖBA 2022, 75 Heft 1 v. 15.1.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202201007501

§ 2 BörseG 2018, § 124 BörseG 2018, § 22 Abs 13 FMABG aF.

§ 22 Abs 13 FMABG idF BGBl I 23/2020 über die Verlängerung von Fristen durch die FMA ist bereits außer Kraft getreten, ohne dass an den VwGH solche oder vergleichbare Fälle herangetragen wurden und es ist auch nicht zu erwarten, dass über eine nennenswerte Anzahl solcher Fälle zu entscheiden sein wird. Eine erhebliche Rechtsfrage, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, liegt daher nicht vor.

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