https://doi.org/10.47782/oeba202201007601
§ 150 InvFG 2011, § 85 Abs 2 VfGG.
Nach Abwägung der berührten Interessen ist davon auszugehen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit eine Veröffentlichung nach § 150 InvFG 2011 verbunden ist, für die beschwerdeführende Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 85 Abs 2 VfGG verbunden wäre.