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Aufschiebende Wirkung bei drohender "Naming and Shaming"-Veröffentlichung gem § 150 Abs 2 InvFG 2011.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2022/59ÖBA 2022, 76 Heft 1 v. 15.1.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202201007601

§ 150 InvFG 2011, § 85 Abs 2 VfGG.

Nach Abwägung der berührten Interessen ist davon auszugehen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit eine Veröffentlichung nach § 150 InvFG 2011 verbunden ist, für die beschwerdeführende Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 85 Abs 2 VfGG verbunden wäre.

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