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Anwendung der fünfjährigen Strafbarkeitsverjährung gem § 36 FM-GwG nur bei Verwaltungsübertretungen "gemäß diesem Bundesgesetz".

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2021/264ÖBA 2021, 653 Heft 9 v. 15.9.2021

https://doi.org/10.47782/oeba202109065301

§§ 6, 35, 36 FM-GwG, § 36 FM-GwG, §§ 40, 99d BWG aF, §§ 1, 31, 44a VStG

Nach dem klaren Wortlaut des § 36 FM-GwG kommt die verlängerte Strafbarkeitsverjährung nur bei Übertretungen des FM-GwG in Betracht, das am 1.1.2017 in Kraft getreten ist. Für eine Übertretung des BWG im Jahr 2015 gilt daher die allgemeine Frist für die Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren gem § 31 Abs 2 VStG.

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