https://doi.org/10.47782/oeba202109065302
§ 2 AIFMG, § 13 Abs 2 VwGVG, § 22 Abs 3 VwGVG
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargetan werden.