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Verwaltungsstrafrechtliche Zurechnung des Verhaltens verantwortlicher Beauftragter an juristische Personen.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2021/263ÖBA 2021, 650 Heft 9 v. 15.9.2021

https://doi.org/10.47782/oeba202109065002

§ 35 FM-GwG, §§ 39, 40 BWG, § 99d BWG aF, §§ 9, 44a VStG, §§ 44, 50 VwGVG

Die Bestrafung einer juristischen Person gem § 99d BWG [aF] setzt voraus, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person (Führungsperson) eine Straftat begangen hat.

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