https://doi.org/10.47782/oeba202110072101
§§ 69, 123a, 124a, 156, 197 IO.
Der faktische Geschäftsführer hat – bei sonstiger Haftung für Insolvenzverschleppung – auf den formellen Geschäftsführer aktiv einzuwirken, damit dieser seiner Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens nachkommt. Faktischer Geschäftsführer ist idZ eine Person, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt.