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Zur Rückforderung vom geschäftsunfähigen Kreditnehmer.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2021/2775ÖBA 2021, 720 Heft 10 v. 15.10.2021

https://doi.org/10.47782/oeba202110072001

§§ 865, 877, 1437, 1503 ABGB.

Wird die Bereicherung eines Geschäftsunfähigen aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäfts geltend gemacht, hat der Gläubiger den Eintritt der Bereicherung, der Geschäftsunfähige aber zu beweisen, dass diese weggefallen ist, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde.

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