https://doi.org/10.47782/oeba202110072401
§§ 156b, 197 IO.
Der Rechtsmittelausschluss des § 197 Abs 2 iVm 156b Abs 1 S 2 IO gilt nur bei einer Entscheidung darüber, ob oder inwieweit die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Der Rechtsmittelausschluss findet jedoch keine Anwendung, wenn ein Gläubiger unter expliziter Bezugnahme auf § 197 Abs 2 IO die Entscheidung beantragt, "dass die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Forderung des Gläubigers der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht".