§§ 84, 116, 117 IO
§ 528 ZPO.
Nach stRsp gilt bei der Erteilung einer Weisung an den Insolvenzverwalter in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 S 2 IO. Davon ist der Insolvenzverwalter, nicht hingegen der Schuldner ausgenommen. Eine Rechtsmittellegitimation des Schuldners lässt sich auch nicht aus §§ 116, 117 IO ableiten, wenn (noch) kein Geschäft im Sinne dieser Vorschriften vorliegt.