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Anwendbarkeit von § 25c KSchG zwischen unterhaltspflichtigem Elternteil und nicht volljährigem Kind.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2020/2689ÖBA 2020, 589 Heft 8 v. 15.8.2020

§ 25c KschG.

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil rechnet typischerweise damit, die für sein einkommensloses und bei ihm wohnendes volljähriges Kind aufgewendeten Ausbildungskosten letztlich materiell selbst tragen zu müssen, und ist daher kein Interzedent iS von § 25c KSchG.

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