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Die Klausel-RL verpflichtet ein nationales Gericht, das zur Frage der Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem Vertrag zu entscheiden hat, die jenigen Klauseln, die mit dem Streitgegenstand zusammenhängen auf ihre Missbräuchlichkeit zu prüfen; andere Vertragsklauseln muss das Gericht für die Beurteilung der inkriminierten Klauseln berücksichtigen, nicht aber deren etwaige Missbräuchlichkeit amtswegig überprüfen.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta LurgerÖBA 2020/101ÖBA 2020, 591 Heft 8 v. 15.8.2020

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag – Art 4 Abs 1 – Berücksichtigung aller anderen Klauseln des Vertrags für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der angefochtenen Klausel – Art 6 Abs 1 – Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln durch das nationale Gericht von Amts wegen – Umfang;

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