Diese Arbeit untersucht die Einordnung von Transaktionseinheiten dezentraler Transaktionssysteme als E-Geld. Während die derzeit vorherrschende Lehre bei Nicht-Einordnung von Token in bestehende Regime nach dem Ausschlussprinzip (zB Verneinung Einordnung als Wertpapier, Verneinung Einordnung als E-Geld) regelmäßig für einzelne Transaktionseinheiten das Fehlen jeglicher aufsichtsrechtlicher Anknüpfungspunkte bejaht, ergibt eine detaillierte Betrachtung der technischen Rahmenbedingungen und E-Geld-Tatbestandsmerkmale ein anderes Bild: Transaktionseinheiten gängiger dezentraler Transaktionssysteme sind in nahezu allen Fällen problemlos unter den E-Geld-Begriff subsumierbar.