Eine Hypothek erstreckt sich in der Regel auf das bewegliche Zubehör eines Unternehmens, das auf der belasteten Liegenschaft betrieben wird. Als sachenrechtlicher Modus zur Begründung des Pfandrechts am Unternehmenszubehör reicht die Einverleibung der Hypothek im Grundbuch aus. Wird das Unternehmen später eingestellt, soll als Folge auch das Pfandrecht am Unternehmenszubehör erlöschen. Schließlich besteht kein Unternehmen mehr, auf das sich das Zubehör beziehen könnte. Ob dieselbe Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn das Unternehmen erst während eines Insolvenzverfahrens stillgelegt wird, ist hingegen weitgehend unklar.