§§ 1293, 1295, 1299 ABGB.
Die Behauptungs- und Beweislast für Wahl und Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage trifft den Anleger, wenn er bei korrekter Beratung überhaupt am Kapitalmarkt veranlagt hätte, was bei vorgefasstem Anlageentschluss widerleglich vermutet wird. Steht fest, dass der Anleger bei korrekter Beratung nicht am Kapitalmarkt investiert hätte, muss er keine Alternativanlage dartun.