§§ 1293, 1295, 1311 ABGB
§ 146 StGB.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht über (verdeckte) Innenprovision begründet einen Schadenersatzanspruch, wenn die beratende Bank nicht beweist, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht. Dies gilt jedoch nicht für einen ex delicto in Anspruch genommenen Dritten. In diesem Fall ist der Geschädigte für das Vorliegen aller die sittenwidrige deliktische Schädigung begründenden Tatumstände behauptungs- (und idR auch beweis-)pflichtig.