https://doi.org/10.47782/oeba202011082001
§§ 863, 1295, 1300 ABGB.
Ein Auskunftsvertrag mit einer Bank kommt schlüssig zustande, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Diese ist zu verneinen, wenn einem Anleger zwar auf seinen ausdrücklichen Wunsch Anleihen zum Kauf vermittelt werden, der Kauf aber nicht empfohlen wird und er darüber auch nicht beraten wird, weil der Bankberater offenlegt, keine Angaben zum Produkt machen zu können. Daran ändert auch nichts, dass die beklagte Bank Depotbank des klagenden Anlegers war.