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Forderungsanmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2020/2710ÖBA 2020, 821 Heft 11 v. 15.11.2020

https://doi.org/10.47782/oeba202011082101

§§ 210, 211, 212, 224 EO.

Verfügt der Pfandgläubiger nicht über eine vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebene Saldomitteilung, ist zum Nachweis einer hypothekarisch besicherten Kreditforderung die Vorlage einer (wenngleich nachträglich angefertigten) Aufstellung (eines Computerausdrucks) über die Kontobewegungen samt Kredit- und Pfandbestellungsvertrag erforderlich. Belege über die an den Schuldner bezahlten Beträge und über die von ihm zwecks Tilgung geleisteten Zahlungen müssen zwar nicht vorgelegt werden. Die bloße Vorlage einer Saldenbestätigung, aus der sich zwar der beanspruchte Zinsfuß, nicht aber ergibt, in welcher Höhe der Kredit zugezählt bzw ausgenutzt wurde und ob Tilgungszahlungen erfolgten, reicht allerdings nicht aus.

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