§§ 863, 864a, 879, 914, 1346 ABGB
§ 7 VKrG.
Vertragsbestimmungen in Bürgschaftsverträgen, wonach der Bürge auch für Kreditprolongationen haftet, sind im Geschäftsverkehr üblich. Dies gilt insb für die Besicherung von Kontokorrentkrediten, denen eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit geradezu immanent ist.