§§ 879, 1360 ABGB
§§ 25c, 25d KSchG.
Erklärt ein Pfandbesteller explizit, das Pfandrecht ohne Rücksicht auf allfällige andere Sicherheiten einzuräumen, und weiß er auch nichts von anderen Sicherheiten, liegt kein Anwendungsfall des § 1360 ABGB vor.
§§ 879, 1360 ABGB
§§ 25c, 25d KSchG.
Erklärt ein Pfandbesteller explizit, das Pfandrecht ohne Rücksicht auf allfällige andere Sicherheiten einzuräumen, und weiß er auch nichts von anderen Sicherheiten, liegt kein Anwendungsfall des § 1360 ABGB vor.