§§ 294, 303, 308 EO
§§ 38, 193 ZPO.
Besteht die Sachlegitimation des Verpflichteten erst zu einem Zeitpunkt nach Eintritt der Verjährung, kann sie nicht durch nachträgliche Zustimmungserklärungen der betreibenden Gläubiger saniert werden. Eine erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erteilte Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Klagsführung ändert daher an der Verjährung nichts.